Balkon-Saison – Regeln für eine friedliche Nachbarschaft
Endlich ist es wieder soweit: Die Balkon-Saison startet! Gerade Neu-Balkonbesitzer wissen aber oft nicht, dass sie bei der Verwendung des Balkons einige Regeln beachten sollten. Andernfalls kann es schnell Ärger mit den Nachbarn geben. Wir verraten Ihnen, welche Vorschriften Sie kennen müssen, damit unnötige Streitigkeiten vermieden werden und einer friedlichen Balkon-Saison nichts mehr im Wege steht!
Inhaltsverzeichnis
Was dürfen Sie – und was nicht?
Balkon und Terrasse gehören grundsätzlich zur Mietsache. Demnach haben Sie dort zunächst einmal dieselben Rechte und Pflichten wie in Ihrer Wohnung. Grundsätzlich dürfen Sie auf Ihrem Balkon:
- Beliebige Gartenmöbel wie Bänke, Stühle, Tische und Sonnenschirme aufstellen
- Einen Sichtschutz oder ein bewachsenes Rankengitter anbringen
- Wäsche auf einem Wäscheständer trocknen – selbst dann, wenn es die Hausordnung verbietet
Sie dürfen auf Ihrem Balkon ein ausgiebiges Sonnenbad genießen, Mahlzeiten einnehmen und Gärtnerarbeiten durchführen. Generell gilt bei der Nutzung aber die Vorschrift zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass Sie Ihre Nachbarn nicht unangemessen durch Gerüche oder Lärm belästigen sollten. Im Gegenzug sollten Sie sich nicht sofort beim Vermieter beschweren, wenn es bei Ihren Nachbarn auf dem Balkon einmal etwas lauter zugeht.
Kann das Rauchen auf dem Balkon verboten werden?
Bis zum Anfang diesen Jahres zählte das Rauchen auf dem Balkon zu den Grundrechten eines jeden Mieters. Die Gerichte, die bisher darüber verhandelten, waren sich einig, dass die Nachbarn den Zigarettenqualm dulden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Januar jedoch, dass das Rauchen auf dem Balkon nur noch generell erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden. Denn ebenso wie der Raucher ein Recht auf eine freie Lebensführung hat, haben die Nachbarn ein Recht auf ihre Gesundheit. Der BGH legte fest, dass es bei extremen Belästigungen durchaus möglich ist, den Raucher dazu zu verpflichten, nur noch zu geregelten Zeiten auf dem Freisitz zu rauchen.
Gartenarbeiten auf dem Balkon
Viele Mieter wissen nicht, dass sie auch bei der Bepflanzung längst nicht so freie Hand haben, wie sie eigentlich vermuten. Im Allgemeinen ist es erlaubt, Blumentöpfe oder Blumenkästen auf dem Balkon anzubringen. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass Sie sämtliche Pflanzgefäße sicher anbringen, damit auch bei Sturm niemanden ein Schaden entstehen kann. Sollten Sie als Mieter trotz einer vorausgegangenen Abmahnung weiterhin ihre Topfpflanzen unzureichend gesichert abstellen, können Sie sogar fristlos gekündigt werden.
Bei Eigentumswohnungen kann darüber hinaus in der Hausordnung festgelegt werden, dass keine Blumenkästen an der Balkonbrüstung angebracht werden dürfen, um ein einheitliches Gesamtbild des Wohnhauses zu gewährleisten. Achten Sie bei der Balkongestaltung stets darauf, dass Sie Ihre Nachbarn durch rankende Pflanzen nicht stören oder gar beeinträchtigen. In einem verhandelten Fall entschied das Landgericht Berlin, dass hochwachsende Pflanzen in regelmäßigen Abständen zurückgeschnitten werden müssen. Die Bewohner der benachbarten Balkone dürfen nicht durch vertrocknete Blüten oder andere Pflanzenteile gestört werden.
Feiern auf dem Balkon
Prinzipiell ist es nicht verboten, hin und wieder eine Party auf dem Balkon zu geben und ein paar Freunde einzuladen. Nehmen Sie dabei aber stets Rücksicht auf Ihre Nachbarn und kündigen Sie anstehende Partys am besten vorher an. Ab 22 Uhr ist auf dem Balkon immer Nachtruhe angesagt. Ab dieser Uhrzeit sollten Sie Ihre Lautstärke deutlich reduzieren. Am besten verlegen Sie die Veranstaltung dann in die Innenräume.
Ob und in welchem Rahmen Sie auf dem Balkon grillen dürfen, entnehmen Sie am besten Ihrer Hausordnung oder dem Mietvertrag. Auf einigen Balkonen ist das Grillen mit einem Holzkohlegrill tatsächlich verboten. Es darf jedoch nicht untersagt werden, das leibliche Wohl mit einem elektrischen Grill zu sichern. Bei der Frage, wie oft im Jahr gegrillt werden darf, sind sich die Gerichte übrigens nicht einig. Während zum Beispiel das Bayerische Oberlandesgericht ein fünfmaliges Grillvergnügen im Jahr erlaubt, hält das Landgericht Stuttgart es für angemessen, wenn nur maximal drei Mal pro Jahr gegrillt wird. Beachten Sie für eine friedliche Nachbarschaft daher die folgenden Tipps:
- Übertreiben Sie das Grillen auf dem Balkon nicht
- Kündigen Sie ausgiebige Grillfeiern am besten per Aushang im Haus an
- Weichen Sie nach Möglichkeit auf einen Elektro-Grill aus, denn damit hält sich die Rauch- und Geruchsbelästigung im Rahmen
So stellen Sie sicher, dass Sie sich keinen Ärger mit Ihren Balkonnachbarn einhandeln.
Worauf Sie bei der Balkongestaltung noch achten sollten
Bei der Frage, ob Sie eine mobile Satellitenschüssel anbringen dürfen, scheiden sich die Geister. Das Landgericht Bautzen zumindest ist der Ansicht, dass die Anbringung der Schüssel sogar ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt ist. Wichtig ist, dass der ästhetische Eindruck der Hausfassade durch die Installation nicht beeinträchtigt wird. Wir empfehlen Ihnen dennoch, den Vermieter zuvor um Erlaubnis zu fragen. So kann es im Nachhinein keinen Ärger geben. Ein unauffälliger Sichtschutz ist ebenfalls erlaubt. Hier gilt aber, dass die Optik der Hausfassade nicht negativ beeinflusst werden sollte. Daher ist es nicht zulässig, den kompletten Balkon mit einem schweren Kunststoffvorhang abzuschotten.
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